Gesetzlich Versicherte können sich von der Zuzahlungspflicht befreien lassen. 1 Eine Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist ab Erreichen der Belastungsgrenze möglich. Diese liegt bei 2 % des Bruttoeinkommens bzw. 2 Sobald Versicherte die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreichen, können sie bei ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen. 3 Den Antrag auf Befreiung von den Zuzahlungen können Sie bis zu vier Jahre rückwirkend stellen. Nicht alle Kosten sind auch gesetzliche Zuzahlungen. Folgende. 4 Gesetzlich Versicherte müssen Zuzahlungen bis zu der sich aus § 62 SGB V ergebenden Belastungsgrenze leisten. Erst nach Erreichen dieser Belastungsgrenze ist eine Befreiung für das laufende Kalenderjahr möglich. Zuzahlungen müssen aber nur bis zu einer bestimmten Grenze gezahlt werden, der sogenannten Belastungsgrenze. 5 Wird Ihr Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen bewilligt, erhalten Sie von der AOK einen Befreiungsausweis mit der Post zugeschickt. Diesen können Sie überall vorlegen, wo Sie eine Zuzahlung für bestimmte medizinische Leistungen zahlen müssen. Alternativ können Sie auch den Nachweis in digitaler Form mit der Meine AOK-App vorlegen. AOK. 6 Um eine Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen zu beantragen, ist das Ausfüllen eines Formulars notwendig. Die Befreiung von der Zuzahlung beantragt man bei seiner gesetzlichen Krankenkasse. Zuständig ist also trotz Bürgergeld-Bezugs nicht das Jobcenter. 7 Sie können eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht beantragen, sobald Ihre geleisteten Zuzahlungen die kalenderjährliche, individuelle Zuzahlungsgrenze bzw. Belastungsgrenze erreicht oder überschritten haben. Für den Rest des Kalenderjahres müssen Sie dann keine Zuzahlungen mehr leisten. 8 Sobald Versicherte die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreichen, können sie bei ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen. Erst dann bekommen sie gegebenenfalls einen Bescheid darüber erteilt, dass sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr leisten müssen. 9 Zwecke der Befreiung von Zuzahlungen nach § 62 SGB V erhoben und verarbeitet. Ihr Mitwirken ist nach § 60 SGB I i.V.m. §99 SGB X bei Auskunftspflichten von Angehörigen oder Unterhaltspflichtigen erforderlich. Fehlende Mitwirkung kann zu Nachteilen bei der Entscheidung über die Befreiung von Zuzahlungen führen. welches einkommen zählt für zuzahlungsbefreiung 10